Voraussichtlich dauernder Zustand des Erhalt der BU Rente

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Berufsunfähigkeitsversicherung - BU Rente - BU Versicherung

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Voraussichtlich dauernder Zustand des Erhalt der BU Rente

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Die zeitliche Dimension der BU ist von zentraler Bedeutung. Nicht die Krankheit oder Körperverletzung oder Kräfteverfall allein sind entscheidend für die Leistungspflicht des Versicherer, hinzukommen muß das zeitliche Element. Es muß ein Zustand erreicht sein, dessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der halben Arbeitskraft bei der 50%-Klausel in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten ist (BGH, 22.02.1984, VersR 1984, 630,632;BGH 14.06.1989,VersR 1989,903; BGH, 21.03.1990, VersR 1990, 729). Für diese voraussichtliche Entwicklung ist die Prognose durch den Arzt erforderlich. Da eine solche Prognose verständlicherweise nicht für die gesamte Dauer bis zum Vertragsende gestellt werden kann, verlangt die Rechtssprechung einen "Überschaubaren Zeitraum" innerhalb der nächsten drei Jahre (OLG Hamm, 23.10.1987, r+s 1988, 90;OLG Hamm 11.02.1994, VersR 1995,84;OLG Hamm, 25.01.1995, VersR 1995, 1039).

Der Zeitpunkt, in dem bei rückschauender Betrachtung erstmals ein Zustand vorlag, der eine solche Prognose erstmals zuließ, ist als Beginn der BU zu interpretieren (mehrere Urteile des BGH, u.a. BGH, 02.11.1994, VersR 1995, 82). In der Praxis stößt die Auslegung des Begriffs auf Schwierigkeiten. Nur in den wenigsten Fällen wird eine entsprechende ärztliche Prognose möglich sein. - Länger als sechs Monate andauernder Zustand - Kann von den Ärzten keine medizinische Prognose gestellt werden, ob der festgestellte Zustand mehrere Jahre andauern wird, so kann § 2 Abs. 3 der Bedingungen die Situation der versicherten Person verbessern.

 

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Nach Einschätzung des BGH bedeutet die Bedingungsregelung den Verzicht auf die Beweispflicht des Versicherungsnehmers für das voraussichtlich dauernde Außerstande sein i.S. des § 2 Abs. 1 (erstmals BGH, 14.06.1989, VersR 1989, 904). Allerdings müssen alle anderen Leistungsvoraussetzungen wie ärztlicher Nachweis ebenso erfüllt sein wie bei der Regelung des § 2 Abs. 1 (BGH, 17.02.1993, VersR 1993, 562,564). Da der Versicherungsnehmer erst ab dem siebten Monat dem voraussichtlich dauernd Berufsunfähigen gleichgestellt wird, beginnt die Leistungsgewährung erst ab diesem Zeitpunkt (BGH, 21.03.1990, VersR 1990, 729; OLG Stuttgart, 13.11.1992, VersR 1993, 874). Die Leistungspflicht des Versicherers endet, wenn der ärztlich bestätigte Zustand nicht mehr fortbesteht.

 

 

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