Prüfungsrecht des Versicherers bei Erhalt einer BU Rente

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Berufsunfähigkeitsversicherung - BU Rente - BU Versicherung

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Prüfungsrecht des Versicherers bei Erhalt einer BU Rente

Die Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung sehen ein ausdrückliches Nachprüfungsrecht des Versicherers vor. Damit verbunden ist die Berechtigung, eine inzwischen eingetretene tatsächliche Änderung des Grades der BU uneingeschränkt berücksichtigen zu können. Die Herabsetzung bzw. vollständige Einstellung von Leistungen ist aber nur dann möglich, wenn die erforderlichen Abänderungsvoraussetzungen vorliegen und der Versicherer die Nachprüfungsentscheidung auch formell ordnungsgemäß mitteilt. Eine der folgenden Abänderungsvoraussetzungen muss vorliegen:

Der Grad der BU muss sich gemindert haben, d. h. nur eine Gesundheitsverbesserung kann eine Leistungsänderung rechtfertigen. Auch ohne gesundheitliche Verbesserungen kann der BU - Grad gemindert sein.

Grund: Wenn aufgrund neu erworbener Fähigkeiten der Versicherte im Überprüfungszeitraum erstmals einen Beruf nachgehen kann, mit dem er ein seiner früheren Lebensstellung angemessenes Einkommen erzielen kann. Der Versicherer ist für eine im Nachprüfungsverfahren geltend gemachte Minderung des BU - Grades beweispflichtig. Er kann hierzu jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich eine Untersuchung des Versicherten verlangen. Besondere Anforderungen werden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Inhalt der Mitteilung gestellt, mit der der Versicherer das Leistungsende oder die Minderung der anerkannten Leistungspflicht bekannt gibt.

 

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Nachvollziehbare Begründung der Umstände, die zum Ende der Leistungspflicht führen, Nachvollziehbarkeit der Vergleichsbetrachtung zwischen dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Leistungsanerkenntnisses und dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung, Kenntnisgabe des vollständigen Gutachtens, das der Entscheidung zugrunde liegt, Rechtsbelehrung muss durch den Versicherer erfolgen; geschieht dies nicht oder ist sie unwirksam, so besteht die Leistungspflicht des Versicherers aufgrund seines Leistungsanerkenntnisses fort.

 

 

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