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Beruf Klauseln innerhalb der Berufsunfähigkeitsversicherung sog. Berufsklauseln können für bestimmte Berufsgruppen relevant sein

Erwerbsunfähigkeitsklausel für Personen ohne Berufsausbildung bzw. Künstler regeln diese Klauseln die Versicherbarkeit bzw. Verweisbarkeit der versicherten Person. Durch die Erwerbsunfähigkeitsklausel wird dem Versicherer die Verweisungsmöglichkeit erleichtert und verschärft damit die Leistungsvoraussetzungen erheblich. Verwendung findet die Klausel oftmals dann, wenn die versicherte Person über keine Berufsausbildung verfügt, eine gefährliche Tätigkeit (Berufssportler) ausübt oder wenn der Beruf ungewöhnliche oder seltene Fähigkeiten erfordert.

Auch wenn es sich nicht um eine geregelte Tätigkeit handelt. Zu den betroffenen Berufsgruppen gehören z.B. Abbrucharbeiter, Arbeiter ohne nähere Angabe, Ballettlehrer und -meister, Bauarbeiter, Brauereiarbeiter, Croupier, Datentypistin, Detektiv, Dockarbeiter, Druckereiarbeiter, Fabrikarbeiter, Fahrlehrer, Fensterputzer und Gebäudereiniger, Hausmeister, Küchenhilfe, Landarbeiter, Montagearbeiter, Nachtwächter, Raumpflegerin, Schrotthändler, Straßenreiniger, Taxifahrer, Wachmann, Waldarbeiter, Zimmermädchen.

 

- Dienstunfähigkeitsklausel / Beamtenklausel.

Für Personen im Dienst- bzw. Beamtenverhältnis erweitert diese Klausel den Versicherungsschutz bei Beamten des öffentlichen Dienstes. Soweit eine Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung, beides wegen medizinisch festgestellter allgemeiner Dienstunfähigkeit, erfolgt (Polizeidienstunfähigkeit, Dienstunfähigkeit bei Zeit- und Berufssoldaten).

 

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- Ärzteklausel für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte Durch diese Klausel wird die Verweisungsmöglichkeit bei Ärzten eingeengt, wenn Möglichkeiten fehlen, eine andere Tätigkeit aufzunehmen (sog. Facharztklausel). Nach ihr können Fachärzte nicht mehr auf Vergleichsberufe außerhalb ihres Fachbereichs verwiesen werden:

- Anwaltsklausel für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Diese rechts- und steuerberatenden Berufe können nicht auf eine andere Tätigkeit als die ausgeübte verwiesen werden: - Fluguntätigkeitsklausel / loss of license-Klausel für Piloten und Cockpit-Personal bei krankheitsbedingtem Lizenzverlust

- Seedienstuntauglichkeitsklausel für Kapitäne und Seeoffiziere, falls diese wegen Seeuntauglichkeit von Ihrem Patent keinen Gebrauch machen können.

 
 

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