Anfechtung und Einspruch des Vertrag der Berufsunfähigkeit

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Anfechtung und Einspruch des Vertrag der Berufsunfähigkeit

Der bestehende Berufsunfähigkeit Vertrag kann durch das jeweilige Versicherungsunternehmen oder den Versicherungsnehmer angefochten werden.

Bei erfolgreicher Anfechtung wird der Berufsunfähigkeitsvertrag rückwirkend ab Beginn aufgehoben.

Anfechtung ist möglich bei: Irrtum des Versicherers oder des Versicherungsnehmers (§§ 119 sowie 121 BGB).

Bei arglistiger Täuschung des Versicherers bei der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht (Beispiel: bewusstes Verschweigen einer für die Risikoeinschätzung wichtigen schweren Vorerkrankung) gemäß § 123 BGB und § 22 VVG oder des Versicherungsnehmers durch den Versicherer oder dessen Vermittler (beispielsweise bewusst wahrheitswidrige Aussage(n) über die garantierten Leistungen) gemäß § 123 BGB. Eine Anfechtung wegen Irrtums muss unverzüglich nach Bekannt werden des Irrtums erfolgen, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht innerhalb eines Jahres ab Bekannt werden der arglistigen Täuschung. Eine arglistige Täuschung muss nachgewiesen werden. Kann sie nicht bewiesen werden, steht dem Versicherer das Recht des Rücktritts (siehe Rücktritt des Versicherers) zu. Wird der Vertrag nach erfolgreicher Anfechtung aufgehoben, hat der Versicherungsnehmer eventuell bereits erhaltene Versicherungsleistungen verzinst zurückzuzahlen, erhält jedoch nicht seine Beiträge, sondern nur einen eventuell vorhandenen Rückkaufswert erstattet.

 

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