berufsbezogene Beurteilungskriterien bei der Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Versicherungsmakler rät : Beitrag vergleichen und auf die Versicherungsleistungen achten

Home Impressum

Berufsunfähigkeitsversicherung - BU Rente - BU Versicherung

Bei Berufsunfähigkeit erhält man heute eine BU Rente oft nur noch über eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung mit TOP Leistungen.

Lexikon für Berufsunfähigkeitsversicherung

zur Lexikon Übersicht

>>> Berufsunfähigkeit Versicherung Vergleich <<< kostenlos und unverbindlich anfordern

berufsbezogene Beurteilungskriterien bei der Berufsunfähigkeitsversicherung

umfangreiche Informationen zu Berufsunfähigkeit und Berufsunfähigkeitsversicherung

Zu den berufsbezogenen Beurteilungskriterien gehören allgemeine Faktoren der Berufsausübung. Jede Arbeit und Tätigkeit wird durch ganz charakteristische und individuelle Anforderungen und Beanspruchungen bestimmt. Hierzu zählen physische, psychische, sensorische und geistige Anforderungen einerseits (wie Krafteinsatz, allgemeine Belastbarkeit, Sehvermögen, Hörvermögen, wissenschaftliches Arbeiten, Fremdsprachenkenntnisse, verkäuferische Fähigkeiten, Zahlenverständnis, handwerkliche Erfahrung usw.), typisch Arbeitsplatzbedingte Faktoren, Arbeitserschwernisse und Umwelteinflüsse andererseits (wie Tätigkeit im Freien, Bedienung von Maschinen, Schreibtischtätigkeit, Bildschirmarbeitsplatz, Lärm, Gase, Dämpfe, Staub, Rauch etc.).

Die zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübte Berufstätigkeit ist der Maßstab dabei (BGH, 13.05.1987, VersR 1987, 753,754). 

Für eine konkrete Beurteilung reicht eine alleinige Berufsbezeichnung nicht aus. Um das individuelle Berufsbild zu ermitteln muss die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit untersucht werden. Bei der Prüfung der BU gem. § 2 der Bedingungen kann nicht von früheren Berufstätigkeiten und auch nicht von dem im Versicherungsantrag angegebenen Berufstätigkeiten ausgegangen werden, sondern davon, welche Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde.

 

Versicherungsvergleiche

Versicherungsvergleiche

Übersicht alle Versicherungssparten

creditplus

BU - Ursachen

gesetzliche Regelung

Höhe der privaten Versorgung

Lexikon

spezielle Berufsgruppen

Vertragsgestaltung

Warum die BU -Vers. wichtig ist

Leben, Rente & Unfall

Altersversorgung

Kapital-Lebensversicherung

Rentenversicherung

Riester-Rente

Risiko-Lebensversicherung

Rürup - Rente

Unfallversicherung

Krankenversicherung

private Krankenversicherung

Krankenzusatzversicherung

gesetzliche Krankenkassen

Allgemeines

Feedback

So finden Sie uns

Wer wir sind

Webpartner-Übersicht

Webpartner neu eintragen

 

Jedem Versicherungsnehmer obliegt es dabei, den konkret ausgeübten Beruf, der bestimmungsgemäß den Ausgangspunkt für die Beurteilung gesundheitlich bedingter BU abgibt, darzulegen und zu beweisen (BGH, 25.09.1991, VersR 1991, 1358,1359).

Sind die nicht mehr beruflich ausübbaren Einzelverrichtungen für den ausgeübten Beruf so wesentlich und prägend, dass er im ganzen nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden kann, so ist von einer BU auszugehen.

Eine qualitative Einschränkung einer Berufsausübung kann mindestens 50% Berufsunfähigkeit auslösen, und dies selbst dann, wenn die weggefallenen Teiltätigkeiten nicht einen Anteil von 50%der ursprünglichen Arbeitszeit ausgemacht haben.

Außerdem ist stets zu prüfen, ob noch eine andere Tätigkeit ausgeübt werden kann. Die Feststellung dieser anderen Tätigkeit kann nur unter Berücksichtigung dessen erfolgen, was unter Ausbildung und Erfahrung als Beteiligungspaar einerseits und / oder unter Kenntnissen und Fähigkeiten andererseits zu verstehen ist. Außerdem muß der Begriff Lebensstellung interpretiert werden. Ausbildung ist der Erwerb von charakteristischen Fähigkeiten und Kenntnissen im Laufe der Schulzeit und des sich daran anschließenden Berufslebens. Dies können durch ein Studium, einen geordneten außer- und innerbetrieblichen Ausbildungsgang oder durch ein mehr oder weniger qualifiziertes Anlernen erworben sein. In diesem Zusammenhang ist auch die Ausbildung in einem früheren Beruf von Bedeutung.

Erfahrung ergibt sich aus dem Umfang, in dem die aufgrund der Ausbildung erworbenen Kenntnisse in der praktischen Berufsausübung angewandt und umgesetzt wurden.

Lebensstellung ist das berufliche Ansehen einerseits, aber auch Wertschätzung des Berufsstandes in der Gesellschaft, die Höhe der Einkommenserzielung und des davon direkt abhängigen Lebensstandards andererseits.

Entscheidend sind die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles vorhandenen angeborenen oder später erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, also die Handfertigkeit und Geschicklichkeit sowie das Fachkönnen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof einen zentralen Leitsatz für die Beurteilung der anderen Tätigkeit, als des Vergleichberufes entwickelt: Ein Vergleichsberuf ist für den Versicherten erst mit der Tätigkeit gefunden, die ihn in seinen vorhandenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten, die bestimmend für seinen konkreten Beruf und damit auch maßgebend waren für die erzielte Entlohnung, nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise unter- oder überfordert (BGH, 22.09.1993, VersR 1993, 1472).

Das in der Vergleichstätigkeit erzielbare Einkommen darf nicht spürbar unter das Niveau des zuletzt erzielten Einkommens absinken (BGH, 17.09.1986, VersR 1986, VersR 1986, 1113,1115). Der BGH hält von festen Prozentsätzen wenig. Es liegt durchaus auf der Linie der BGH-Rechtsprechung, wenn Einkommenseinbußen von 30% und auch weniger als unzumutbar angesehen werden (so OLG Hamm, 05.06.1992, 1338, 1339 und OLG München, 08.05.1991, VersR 1992, 1339, 1342).

Für eine Verweisung auf einen Vergleichsberuf kommen nur solche Tätigkeiten in Frage, die im Arbeitsleben auch tatsächlich ausgeübt werden und in einem nicht geringfügigen Maße auch als Arbeitsplatz existieren. Unerheblich ist allerdings, so der BGH, ob die Arbeitsplätze frei oder besetzt sind. Kein Kriterium für die Frage des Verweisungsberufes ist demzufolge die Lage auf dem Arbeitsmarkt.

Den Versicherern soll nicht die Übernahme des Rezessionsrisikos und der Massenarbeitslosigkeit mit geringem Stellenangebot übertragen werden (BGH, 05.04.1989, VersR 1989, 579, 580 und nochmals 07.07.1993, VersR 1993,1220) Die Bedingungen verlangen nicht, daß der Versicherte im Falle seiner BU seine Berufstätigkeit aufgibt und nicht arbeitet (OLG Karlsruhe, 19.05.1982, VersR 83,281).

Abgestellt wird allein auf die objektive Unfähigkeit, den ausgeübten Beruf oder eine Vergleichstätigkeit ausüben zu können.

Der Versicherer darf dem Versicherten nichts Unzumutbares zumuten, was nicht ausschließt, daß der Versicherte sich selbst etwas Unzumutbares zumutet (so genannte Raubbauarbeit). Ob er allerdings dann einen Leistungsanspruch hat, hängt davon ab, ob er auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann.

Rechts- und steuerberatende Berufe können nicht auf eine andere Tätigkeit als die ausgeübte verwiesen werden.

Tätigkeitsklausel für Inhaber, Leiter und Mitarbeiter eines Unternehmens, die in ihrem Beruf sowohl kaufmännisch wie sportlich tätig sind. Es kann dann nur die kaufmännische Tätigkeit versichert werden.

Fluguntauglichkeitsklausel / loss of license-Klauseln für Piloten und Cockpit-Personal bei krankheitsbedingten Lizenzverlust.

Seedienstuntauglichkeitsklausel für Kapitäne und Seeoffiziere, falls diese wegen Seeuntauglichkeit von ihrem Patent keinen Gebrauch machen können.

 

 

Berufsunfähigkeit Versicherung Vergleich

 

nach oben

 

Margot Sosna - Pöhler - Versicherungsmakler auch für Berufsunfähigkeitsversicherung - Am Landwehrbach 12

59514 Welver (Krs. Soest / NRW)   Telefon: (+49) 2384 911119 Telefax: (+49) 2384 911126   

unsere Webpartner: Autos, Fahrzeuge | Finanzdienstleistung / Versicherung | einkaufen / Shopping | Immobilien / Wirtschaft |

Internet / Suchmaschinen / Telekommunikation / E-Mail | Kleinanzeigen | online Geld verdienen| Reisen / Reisebüros | Schmuck | Unterhaltung