berufsbezogene Beurteilungskriterien bei der Berufsunfähigkeitsversicherung
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Berufsunfähigkeitsversicherung - BU Rente - BU Versicherung. Bei Berufsunfähigkeit erhält man heute eine BU Rente oft nur noch über eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung mit TOP Leistungen. Lexikon für Berufsunfähigkeitsversicherung.
Zu den berufsbezogenen Beurteilungskriterien gehören allgemeine Faktoren der Berufsausübung. Jede Arbeit und Tätigkeit wird durch ganz charakteristische und individuelle Anforderungen und Beanspruchungen bestimmt. Hierzu zählen physische, psychische, sensorische und geistige Anforderungen einerseits (wie Krafteinsatz, allgemeine Belastbarkeit, Sehvermögen, Hörvermögen, wissenschaftliches Arbeiten, Fremdsprachenkenntnisse, verkäuferische ... |
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... Fähigkeiten, Zahlenverständnis, handwerkliche Erfahrung usw.), typisch Arbeitsplatzbedingte Faktoren, Arbeitserschwernisse und Umwelteinflüsse andererseits (wie Tätigkeit im Freien, Bedienung von Maschinen, Schreibtischtätigkeit, Bildschirmarbeitsplatz, Lärm, Gase, Dämpfe, Staub, Rauch etc.). weiter ...
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Die zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübte Berufstätigkeit ist der Maßstab dabei (BGH, 13.05.1987, VersR 1987, 753,754). Für eine konkrete Beurteilung
reicht eine alleinige Berufsbezeichnung nicht aus. Um das individuelle
Berufsbild zu ermitteln muss die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit untersucht
werden. Bei der Prüfung der BU gem. § 2 der Bedingungen kann nicht von früheren
Berufstätigkeiten und auch nicht von dem im Versicherungsantrag angegebenen Berufstätigkeiten ausgegangen werden,
sondern davon, welche Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde.
Jedem Versicherungsnehmer obliegt es dabei,
den konkret ausgeübten Beruf, der bestimmungsgemäß den Ausgangspunkt
für die Beurteilung gesundheitlich bedingter BU abgibt, darzulegen und
zu beweisen (BGH, 25.09.1991, VersR 1991, 1358,1359). Sind die nicht mehr beruflich ausübbaren
Einzelverrichtungen für den ausgeübten Beruf so wesentlich und
prägend, dass er im ganzen nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden kann,
so ist von einer BU auszugehen. Eine qualitative Einschränkung einer
Berufsausübung kann mindestens 50% Berufsunfähigkeit auslösen, und
dies selbst dann, wenn die weggefallenen Teiltätigkeiten nicht einen
Anteil von 50%der ursprünglichen Arbeitszeit ausgemacht haben. Außerdem ist stets zu prüfen, ob noch eine
andere Tätigkeit ausgeübt werden kann. Die Feststellung dieser anderen
Tätigkeit kann nur unter Berücksichtigung dessen erfolgen, was unter
Ausbildung und Erfahrung als Beteiligungspaar einerseits und / oder
unter Kenntnissen und Fähigkeiten andererseits zu verstehen ist.
Außerdem muß der Begriff Lebensstellung interpretiert werden.
Ausbildung ist der Erwerb von charakteristischen Fähigkeiten und
Kenntnissen im Laufe der Schulzeit und des sich daran anschließenden
Berufslebens. Dies können durch ein Studium, einen geordneten außer-
und innerbetrieblichen Ausbildungsgang oder durch ein mehr oder
weniger qualifiziertes Anlernen erworben sein. In diesem Zusammenhang
ist auch die Ausbildung in einem früheren Beruf von Bedeutung. Erfahrung ergibt sich aus dem Umfang, in
dem die aufgrund der Ausbildung erworbenen Kenntnisse in der
praktischen Berufsausübung angewandt und umgesetzt wurden. Lebensstellung ist das berufliche Ansehen
einerseits, aber auch Wertschätzung des Berufsstandes in der
Gesellschaft, die Höhe der Einkommenserzielung und des davon direkt
abhängigen Lebensstandards andererseits. Entscheidend sind die im Zeitpunkt des
Versicherungsfalles vorhandenen angeborenen oder später erworbenen
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, also die Handfertigkeit und
Geschicklichkeit sowie das Fachkönnen. Hierzu hat der
Bundesgerichtshof einen zentralen Leitsatz für die Beurteilung der
anderen Tätigkeit, als des Vergleichberufes entwickelt: Ein
Vergleichsberuf ist für den Versicherten erst mit der Tätigkeit
gefunden, die ihn in seinen vorhandenen Kenntnissen, Erfahrungen und
Fähigkeiten, die bestimmend für seinen konkreten Beruf und damit auch
maßgebend waren für die erzielte Entlohnung, nicht in einer ins
Gewicht fallenden Weise unter- oder überfordert (BGH, 22.09.1993,
VersR 1993, 1472). Das in der Vergleichstätigkeit erzielbare
Einkommen darf nicht spürbar unter das Niveau des zuletzt erzielten
Einkommens absinken (BGH, 17.09.1986, VersR 1986, VersR 1986,
1113,1115). Der BGH hält von festen Prozentsätzen wenig. Es liegt
durchaus auf der Linie der BGH-Rechtsprechung, wenn Einkommenseinbußen
von 30% und auch weniger als unzumutbar angesehen werden (so OLG Hamm,
05.06.1992, 1338, 1339 und OLG München, 08.05.1991, VersR 1992, 1339,
1342). Für eine Verweisung auf einen
Vergleichsberuf kommen nur solche Tätigkeiten in Frage, die im
Arbeitsleben auch tatsächlich ausgeübt werden und in einem nicht
geringfügigen Maße auch als Arbeitsplatz existieren. Unerheblich ist
allerdings, so der BGH, ob die Arbeitsplätze frei oder besetzt sind.
Kein Kriterium für die Frage des Verweisungsberufes ist demzufolge die
Lage auf dem Arbeitsmarkt. Den Versicherern soll nicht die Übernahme
des Rezessionsrisikos und der Massenarbeitslosigkeit mit geringem
Stellenangebot übertragen werden (BGH, 05.04.1989, VersR 1989, 579,
580 und nochmals 07.07.1993, VersR 1993,1220) Die Bedingungen
verlangen nicht, daß der Versicherte im Falle seiner BU seine
Berufstätigkeit aufgibt und nicht arbeitet (OLG Karlsruhe, 19.05.1982,
VersR 83,281). Abgestellt wird allein auf die objektive
Unfähigkeit, den ausgeübten Beruf oder eine Vergleichstätigkeit
ausüben zu können. Der Versicherer darf dem Versicherten
nichts Unzumutbares zumuten, was nicht ausschließt, daß der
Versicherte sich selbst etwas Unzumutbares zumutet (so genannte
Raubbauarbeit). Ob er allerdings dann einen Leistungsanspruch hat,
hängt davon ab, ob er auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann.
Rechts- und steuerberatende Berufe können
nicht auf eine andere Tätigkeit als die ausgeübte verwiesen werden.
Tätigkeitsklausel für Inhaber, Leiter und
Mitarbeiter eines Unternehmens, die in ihrem Beruf sowohl kaufmännisch
wie sportlich tätig sind. Es kann dann nur die kaufmännische Tätigkeit
versichert werden. Fluguntauglichkeitsklausel / loss of
license-Klauseln für Piloten und Cockpit-Personal bei
krankheitsbedingten Lizenzverlust. Seedienstuntauglichkeitsklausel für
Kapitäne und Seeoffiziere, falls diese wegen Seeuntauglichkeit von
ihrem Patent keinen Gebrauch machen können. |
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