Berufsunfähigkeitsversicherung für selbstständige Handwerker und andere Selbständige

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Berufsunfähigkeitsversicherung für selbstständige Handwerker und andere Selbständige

Bis auf wenige Ausnahmen wie z. B. Handwerker sind Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig. Deshalb können sie sich entweder vollständig privat versichern oder sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern oder die Pflichtversicherung auf Antrag wählen.

Seit der Verabschiedung des Konsolidierungsgesetzes von 1984 sind freiwillig versicherte Selbständige stark benachteiligt.

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Bei Erwerbsminderung genießen sie in der Regel keinen Versicherungsschutz. Lediglich freiwillig Versicherte, die bereits vor 1984 fünf Beitragsjahre zurück gelegt haben und (alte Bundesländer) seit 01. Januar 1984 bzw. (neue Bundesländer 01. Januar 1992 einen lückenlosen Versicherungsverlauf haben, sind weiterhin gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit abgesichert.

Wie andere Pflichtversicherte (z. B: Handwerker oder Angestellte) haben auf Antrag pflichtversicherte Selbständige Versicherungsschutz bei der Erwerbsminderung. Allerdings können sie weder den Beitrag selbst bestimmen noch die Pflichtversicherung wieder kündigen. Selbständige müssen im Gegensatz zu versicherungspflichtigen Arbeitnehmern den monatlichen Beitrag selbst voll übernehmen. Dem Beitragsaufwand steht eine relativ niedrige Rentenleistung mit einer entsprechend hohen Versorgungslücke gegenüber.

- selbstständige Handwerker -

sollten sich durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung im Fall der Berufsunfähigkeit absichern.

Handwerker sind generell pflichtversichert. Haben Sie allerdings für 216 Monate Pflichtbeiträge entrichtet (incl. Lehre, Bundeswehr, Gesellenzeit usw.), können sie sich auf Antrag (wenn sie selbständig sind) befreien lassen (also rund 18 Jahre nach Berufseintritt). und einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung stellen.

 

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